Durch Verwendung von Google Analytics bedingte Datenschutzerklärung
Hintergrund
Die Verwendung von Google Analytics verpflichtet den Webseitenbetreiber laut der Geschäftsbedingungen für die Benutzung des Google Analytics Service dazu, eine Datenschutzerklärung gut sichtbar auf der Webseite anzubringen. Diese Datenschutzerklärung muss den Webseitenbenutzer auf den Einsatz von Google Analytics Hinweisen.
Die Geschäftsbedingungen für die Benutzung des Google Analytics Service enthalten folgenden Beispieltext:
„Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.“
Wer keine entprechende Datenschutzerklärung bereit hält verstößt gegen die Geschäftsbedingungen für die Benutzung des Google Analytics Service.
Daher rät die Core Consulting GmbH allen Webseitenbeteibern eine entprechende Datenschutzerklärung gut sichtbar und von allen Unterseiten aus leicht erreichbar bereit zu stellen.
Aktuelle Situation und die Zukunft von Google Analytics in Deutschland
Der Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen für die Benutzung des Google Analytics Service ist die eine Sache. Meines Erachtens nach ist es eher unwahrscheinlich, daß Google den Konflikt mit seinen Kunden sucht.
Unangenehm kann das Ganze werden, wenn “überfleißige” Anwälte auf die Idee kommen Webseitenbetreiber ohne Datenschutzerklärung kostenpflichtig abzumahnen!
Aktuell ist die Lage in Deutschland sogar so weit eskaliert, daß Datenschützer den Einatz von Google Analytics komplett unterbinden möchten. So berichtete “Die Zeit” am 24.11.2009:
Datenschützer in Bund und Ländern wollen die Betreiber von Internetseiten – notfalls auch mit Sanktionen – dazu bewegen, auf den Einsatz von Google Analytics zu verzichten. Neben dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD) und dem Bundesdatenschutzbeauftragten setzt sich auch bei deren Kollegen in Berlin, Hamburg und der Bayerischen Aufsichtsbehörde in Ansbach die Überzeugung durch, dass der Einsatz von Google Analytics nach deutschem Recht unzulässig ist.
Abmahnungen?
Rechtsanwalt Dr. Carsten Ulbricht ist der Ansicht, daß vorerst keine Abmahnungsgefahr besteht. So schreibt er auf seiner Webseite:
Vor kurzem hat nun aber das LG Berlin (Urteil vom 06.09.2007 – Aktenzeichen: 23 S 3/07) bestätigt, dass die Speicherung von IP-Adressen und sonstigen personenbezogenen Daten über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus als Verstoß gegen § 15 I Telemediengesetz (TMG) rechtswidrig ist. Dieses Urteil und das der Vorinstanz haben bei den Betroffenen nicht nur einige Unklarheit hinterlassen, was unter Berücksichtigung des Datenschutzrechts denn nun noch zulässig sein soll, sondern auch bereits wieder entsprechende Abmahnwellen befürchten lassen.
Zumindest was letzteres betrifft, kann – wie noch ausgeführt werden wird – wohl Entwarnung gegeben werden.
Diese Entwarnung ist jedoch unter Vorbehalt zu verstehen. Die Rechtslage ist vorerst unklar und damit Abmahnungen – die meistens das Ziel verfolgen schnell und unkompliziert Geld zu generieren – unwahrscheinlich. Dies kann sich jedoch schnell ändern sobald potentielle “Abmahner” glauben, sich auf einer klaren Rechtsgrundlage zu bewegen.
Wer also ganz sicher gehen möchte, muß auf den Einsatz von Google Analytics verzichten.
Hinweis
Der Autor dieses Artikes ist kein Anwalt. Daher ist dieser Beitrag nicht als Rechtsberatung zu verstehen. Der Autor übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der gemachten Angaben. Wenn Sie Fragen haben, dann wenden Sie sich an einen entsprechenden Experten.
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